Baumbestattung und Recht
Die meisten Missverständnisse rund um Naturbestattungen haben eine einzige Ursache: den Friedhofszwang. Er erklärt fast alles.
In Deutschland gilt der Friedhofszwang. Er bedeutet: Auch die Asche muss auf einem Friedhof oder einer dafür gewidmeten Fläche beigesetzt werden. Sie darf nicht frei verstreut und nicht zu Hause aufbewahrt werden.
Ein Bestattungswald ist deshalb rechtlich ein Friedhof. Nur so ist die Beisetzung dort zulässig. Die einzige nennenswerte Ausnahme gilt in Bremen, dort ist unter engen Bedingungen und mit Genehmigung das Ausbringen der Asche auf bestimmten Flächen möglich.
Der Friedhofszwang erklärt fast alles
Wer verstehen will, warum manche Wünsche in Deutschland nicht erfüllbar sind, muss nur diesen einen Grundsatz kennen. Die Bestattung darf nur an einem Ort stattfinden, der dafür öffentlich-rechtlich gewidmet ist. Für Erdbestattungen ist das der Friedhof, für Urnen ebenfalls.
Daraus folgt unmittelbar:
- Ein Bestattungswald muss als Friedhof gewidmet sein. FriedWald und RuheForst schließen dafür Verträge mit Kommunen, die den Wald als Friedhof ausweisen. Ohne diese Widmung wäre keine einzige Beisetzung dort zulässig.
- Die Asche darf nicht an Angehörige herausgegeben werden. Das Krematorium übergibt die Urne an das Bestattungsunternehmen, nicht an die Familie. Auch nicht „nur für ein paar Tage“.
- Verstreuen im Garten, im Wald oder auf dem Feld ist unzulässig. Auch dann, wenn die verstorbene Person es sich ausdrücklich gewünscht hat.
- Ein Teil der Asche darf nicht entnommen werden. Schmuckstücke oder Erinnerungsstücke mit Asche sind in Deutschland nicht vorgesehen.
Bremen hat den Friedhofszwang 2015 gelockert. Dort darf Asche unter engen Voraussetzungen auf bestimmten Flächen ausgebracht werden, wenn die verstorbene Person es zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat und eine Genehmigung vorliegt. Das gilt ausschließlich für Bremen und ist kein Modell für andere Bundesländer.
Bestattungspflicht und Fristen
Die Bestattungsgesetze sind Ländersache. Sie unterscheiden sich in Details, folgen aber überall demselben Muster.
- Bestattungspflicht. Nahe Angehörige sind verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Die Reihenfolge ist meist: Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister. Diese Pflicht endet nicht mit einer Erbausschlagung.
- Anzeigepflicht. Der Sterbefall ist beim Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen, in der Regel bis zum folgenden Werktag. Das übernimmt das Bestattungshaus.
- Fristen bis zur Bestattung. Je nach Bundesland sind Erdbestattungen innerhalb weniger Tage vorgeschrieben. Für Urnenbeisetzungen gelten längere Fristen, weil die Asche in der Obhut des Bestatters bleibt. Deshalb sind bei einer Baumbestattung zwei bis sechs Wochen bis zur Beisetzung unproblematisch.
- Zweite Leichenschau vor jeder Kremation. Ein zweiter Arzt prüft die Todesursache, bevor eingeäschert wird. Nach der Kremation ist keine Untersuchung mehr möglich, deshalb ist dieser Schritt zwingend.
Welches Gesetz für Ihre Region gilt, steht auf der jeweiligen Regionenseite.
Ruhezeit und Nutzungsrecht: zwei verschiedene Dinge
Auch hier gibt es eine ständige Verwechslung, die im Bestattungswald konkrete Folgen hat.
- Die Ruhezeit ist die Mindestzeit, in der ein Grab nicht neu belegt werden darf. Sie ist öffentlich-rechtlich vorgegeben und liegt für Urnen je nach Satzung meist bei fünfzehn bis dreißig Jahren.
- Das Nutzungsrecht ist der Zeitraum, für den Sie den Platz erworben haben. Es kann länger sein als die Ruhezeit. Im FriedWald und RuheForst beträgt es in der Regel 99 Jahre.
Auf einem kommunalen Friedhof endet das Nutzungsrecht oft mit der Ruhezeit und muss dann kostenpflichtig verlängert werden. Im Bestattungswald ist der gesamte Zeitraum mit dem einmaligen Betrag abgegolten. Genau das macht die Rechnung über zwanzig Jahre anders, als sie am Tag der Bestattung aussieht.
Welche Wünsche nicht erfüllbar sind
Diese Wünsche hören wir regelmäßig. Wir müssen sie ablehnen und es ist besser, das früh zu sagen als spät.
| Wunsch | In Deutschland | Was möglich ist |
|---|---|---|
| Asche im eigenen Garten verstreuen | nicht zulässig | BaumFrieden: Der Baum wächst mit der Asche und darf später im Garten stehen |
| Urne zu Hause aufbewahren | nicht zulässig | Ein Erinnerungsort im Haus ohne Asche, etwa mit Foto und Kerze |
| Asche in den Bergen verstreuen | nicht zulässig | Alm- oder Felsbestattung in der Schweiz, mit Überführung |
| Teil der Asche als Schmuckstück | nicht vorgesehen | Diamantbestattung über einen Anbieter im Ausland, rechtlich im Einzelfall zu prüfen |
| Erdbestattung im Bestattungswald | nicht möglich | Naturnahe Erdgrabfelder auf kommunalen Friedhöfen |
| Beisetzung ohne Bestatter | nicht möglich | Angehörige können viele Teile selbst gestalten, die Durchführung bleibt beim Bestatter |
Wer die Asche im eigenen Garten haben möchte, findet in BaumFrieden die einzige in Deutschland zulässige Annäherung. Die Asche wird in Kerkrade in den Niederlanden einem jungen Baum beigegeben. Nach vier bis neun Monaten Wachstum ist sie vollständig in den Baum übergegangen und der Baum darf am Wunschort in Deutschland eingepflanzt werden.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Nein. Der Friedhofszwang gilt in Deutschland auch für Asche. Sie muss auf einem Friedhof oder einer dafür gewidmeten Fläche beigesetzt werden, wozu auch Bestattungswälder zählen. Die Urne wird deshalb vom Krematorium an das Bestattungsunternehmen übergeben und nicht an Angehörige.
Ja. Damit in einem Wald überhaupt beigesetzt werden darf, muss die Fläche öffentlich-rechtlich als Friedhof gewidmet sein. FriedWald und RuheForst schließen dazu Verträge mit den Kommunen. Für Sie bedeutet das: Alle Regeln, die für Friedhöfe gelten, gelten dort ebenfalls, nur die Gestaltungsvorschriften sind andere.
In Deutschland nicht, auch nicht wenn die verstorbene Person es sich gewünscht hat. Eine zulässige Annäherung ist BaumFrieden: Die Asche wird in den Niederlanden einem jungen Baum beigegeben, der nach vier bis neun Monaten Wachstum in Deutschland eingepflanzt werden darf, auch im eigenen Garten.
Die Fristen für Urnenbeisetzungen sind in den Landesbestattungsgesetzen geregelt und deutlich großzügiger als bei Erdbestattungen. In der Praxis sind zwei bis sechs Wochen zwischen Kremation und Beisetzung im Bestattungswald völlig unproblematisch, weil die Wälder feste Beisetzungstage haben.
Nein, es gilt das Recht des Ortes, an dem beigesetzt wird. Wenn Sie in Bayern wohnen und in Baden-Württemberg beigesetzt werden, gilt für die Beisetzung baden-württembergisches Recht. Für Leichenschau und Meldefristen gilt dagegen das Recht des Sterbeortes. Diese Abstimmung übernimmt das Bestattungshaus.
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