Nebel über einer Bachwiese am Waldrand im Herbst
Kosten und Geld

Wer zahlt die Bestattung

Zwei Pflichten werden ständig verwechselt: die Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, und die Pflicht, sie zu bezahlen. Sie treffen nicht immer dieselbe Person.

Stand: August 2026 Geschrieben von den Bestattern im Verbund Baumbestattung.de Lesezeit rund 8 Minuten
Kurz gesagt

Die Kosten einer Bestattung trägt zuerst der Erbe. Das steht in § 1968 BGB und gilt unabhängig davon, wie nah oder fern das Verhältnis war. Gibt es keinen Erben oder reicht der Nachlass nicht, haften Unterhaltspflichtige, in der Regel Ehepartner und Kinder.

Kann auch das niemand tragen, übernimmt auf Antrag das Sozialamt die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII. Wichtig: Den Antrag stellen Sie, bevor Sie Rechnungen bezahlen, aber die Bestattung selbst darf nicht warten.

Für die Bestattung sorgen und sie bezahlen: zwei verschiedene Pflichten

Das ist der Punkt, an dem in fast jedem Trauerfall Verwirrung entsteht. Es gibt zwei Pflichten, sie stammen aus zwei verschiedenen Rechtsgebieten und sie treffen nicht zwingend dieselbe Person.

  • Die Bestattungspflicht ist öffentliches Recht und steht im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Sie verpflichtet nahe Angehörige, dafür zu sorgen, dass eine Bestattung stattfindet. Die Reihenfolge ist meist: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister. Diese Pflicht können Sie nicht ausschlagen, auch nicht durch eine Erbausschlagung.
  • Die Kostentragungspflicht ist Zivilrecht und steht in § 1968 BGB. Sie trifft den Erben. Wer das Erbe ausschlägt, ist von dieser Pflicht befreit, bleibt aber unter Umständen bestattungspflichtig.

Das führt zu der Situation, die viele als ungerecht empfinden: Ein Sohn schlägt das überschuldete Erbe seines Vaters aus, muss aber trotzdem für die Bestattung sorgen. Er kann die Kosten dann beim Sozialamt geltend machen, wenn sie ihm nicht zuzumuten sind.

In welcher Reihenfolge gehaftet wird

  1. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft Die Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeit. Bei mehreren Erben haften alle gemeinsam, im Innenverhältnis nach Erbquote.
  2. Unterhaltspflichtige Angehörige Reicht der Nachlass nicht oder gibt es keinen Erben, greift die Unterhaltspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB. Betroffen sind vor allem Ehepartner und Kinder.
  3. Bestattungspflichtige nach Landesrecht Wenn niemand zahlt, ordnet die Behörde die Bestattung an und holt sich die Kosten bei den nach Landesrecht Verpflichteten zurück.
  4. Das Sozialamt Übernimmt die erforderlichen Kosten, wenn den Verpflichteten die Tragung nicht zuzumuten ist. Geprüft wird das Einkommen und Vermögen der zahlungspflichtigen Person, nicht das der verstorbenen.
Achtung bei der Erbausschlagung

Für die Ausschlagung haben Sie sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Die Frist läuft schnell ab. Wer in dieser Zeit Nachlassgegenstände an sich nimmt oder über Konten verfügt, gilt unter Umständen als Erbe. Wenn Sie unsicher sind, ob der Nachlass überschuldet ist, holen Sie anwaltlichen Rat, bevor Sie handeln.

Sozialbestattung: was das Amt übernimmt

Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII ist keine Bestattung zweiter Klasse, auch wenn der Name so klingt. Das Amt übernimmt die erforderlichen Kosten. Was erforderlich ist, legen die Kommunen unterschiedlich aus. In der Praxis heißt das meist: eine würdige, einfache Bestattung ohne aufwendige Feier.

Was in der Regel übernommen wird

  • Überführung, hygienische Versorgung, einfacher Sarg
  • Einäscherung oder Erdbestattung, Beisetzungsgebühr
  • Eine einfache Urne und die Grabstelle in ortsüblichem Umfang
  • Sterbeurkunden in der benötigten Anzahl

Was in der Regel nicht übernommen wird

  • Traueranzeige, Trauerkarten, Blumenschmuck über das Übliche hinaus
  • Trauerkaffee, Musik, freier Redner
  • Ein eigener Familienbaum statt eines Gemeinschaftsplatzes
  • Grabstein und Grabpflege
Ist eine Baumbestattung sozialamtsfähig?

Häufig ja. Ein Platz am Gemeinschaftsbaum liegt mit 590 Euro im Rahmen dessen, was viele Kommunen für eine Urnenbeisetzung ansetzen und es entstehen keine Folgekosten für Grabpflege. Ob Ihre Kommune das so sieht, klären wir vorab schriftlich mit dem Amt ab. Beauftragen Sie nichts, bevor die Zusage vorliegt.

Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt am letzten Wohnort der verstorbenen Person. Am besten vor der Beauftragung, spätestens aber bevor Sie Rechnungen begleichen. Eine bereits bezahlte Rechnung erstattet das Amt in vielen Fällen nicht mehr.

Woher sonst noch Geld kommen kann

  • Bestattungsvorsorge der verstorbenen Person. Ein Vorsorgevertrag mit Treuhandkonto ist zweckgebunden und steht sofort zur Verfügung. Fragen Sie in den Unterlagen und beim Bestatter vor Ort nach.
  • Sterbegeldversicherung. Private Policen zahlen meist innerhalb weniger Tage nach Vorlage der Sterbeurkunde.
  • Berufsgenossenschaft. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit als Todesursache besteht ein Anspruch auf Sterbegeld.
  • Beihilfe und Versorgungswerke. Beamte, Soldaten und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke haben oft eigene Ansprüche.
  • Steuerlich: Beerdigungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Ohne Nachweis wird ein Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro je Erbfall berücksichtigt.

Was Ihnen zusteht, hängt vom Einzelfall ab. Das Bestattungshaus vor Ort kennt die Wege in Ihrer Kommune und hilft beim Antrag. Diese Unterstützung kostet nichts extra.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Nicht als Erbe. Die Kostentragungspflicht nach § 1968 BGB endet mit der Ausschlagung. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach dem Landesbestattungsgesetz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie zu den nächsten Angehörigen gehören. Kosten, die Ihnen dadurch entstehen und die Ihnen nicht zuzumuten sind, können Sie beim Sozialamt geltend machen.

Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Berufung als Erbe erfahren haben. Die Erklärung geben Sie beim Nachlassgericht oder notariell ab. Verfügen Sie in dieser Zeit über Nachlassvermögen, kann das als Annahme der Erbschaft gewertet werden.

In vielen Fällen ja. Entscheidend ist, dass die Kosten im ortsüblichen Rahmen für eine einfache Bestattung liegen. Ein Platz am Gemeinschaftsbaum ab 590 Euro liegt häufig im Rahmen, ein eigener Familienbaum ab 2.890 Euro dagegen nicht. Wir klären das vorab schriftlich mit dem Amt, bevor Sie etwas beauftragen.

Dann ordnet die zuständige Behörde die Bestattung von Amts wegen an. Sie wird dann in der Regel als einfache Feuerbestattung durchgeführt, häufig ohne Feier und ohne Beteiligung der Angehörigen. Die Kosten holt sich die Behörde anschließend bei den Bestattungspflichtigen zurück, meist mit einem Verwaltungsaufschlag.

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